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Grundsätzlich gilt, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nahezu vollständig durch den Gesetzgeber vorgegeben ist, während die private Krankenversicherung ihre Leistungen als privatrechtliches Versicherungsunternehmen weitestgehend frei gestalten kann. Zudem kann der Versicherte bei einer privaten Krankenkasse selbst darüber entscheiden, welche Leistungen in seinen Versicherungsschutz integriert werden sollen und auf welche Leistungen er zugunsten eines günstigeren Beitrags verzichten möchte. Auch wenn die angebotenen Leistungen und Tarife zwischen den verschiedenen privaten Krankenversicherungen variieren, gibt es einige wesentliche Leistungsunterschiede. Privat Versicherte haben grundsätzlich immer freie Wahl bezogen auf Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und Kliniken.
Der Versicherungsnehmer wird zum Vertragspartner des Arztes, stimmt mit diesem die Behandlung ab und reicht die Arztrechung bei seiner Versicherung ein. Da die GKV nicht auf dem Kostenerstattungsprinzip basiert, sondern ihre Leistungen als Sachleistungen erbringt, kann der gesetzlich Versicherte nur durch Vertragsärzte und in Vertragskrankenhäusern behandelt werden. Zudem sind die Leistungen vorgegeben und es gilt, dass diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen. Die Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Zahnersatz übernimmt die GKV in Höhe der gesetzlichen Festbeträge. Die Kosten, die darüber hinaus gehen, trägt der gesetzlich Versicherte selbst. Bei der privaten Krankenversicherung entscheidet der jeweilige Tarif darüber, ob die Kosten vollständig übernommen werden oder in welchem Umfang der Versicherte Zuzahlungen leistet. Auch für alternative Heilmethoden ist der jeweilige Tarif entscheidend, in der Regel werden Kosten beispielsweise für Behandlungen durch Heilpraktiker von der PKV jedoch übernommen, in der GKV ist die Kostenübernahme im Normalfall ausgeschlossen. Erkrankt der Versicherte, erhält der gesetzlich Versicherte nach Ende der Lohnfortzahlung seines Arbeitgebers automatisch Krankengeld in einer festgelegten Höhe von der GKV. Die PKV übernimmt dann den Verdienstausfall, wenn der Versicherte eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hat. Allerdings kann der Versicherte die Höhe, den Beginn und die Dauer der Zahlungen selbst bestimmen.
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